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Muss ich nachzahlen? Der Diesel-Skandal und die möglichen Auswirkungen auf Leasingnehmer

Seit September 2015 ist für deutsche Autofahrer nichts mehr wie es einmal war – jedenfalls wenn sie einen Diesel fahren: Abgasskandal, Dieselgate, potenzielle Fahrverbote. Besitzer von Diesel-Fahrzeugen beklagen bereits massive Wertverluste.

Spätestens seit dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 27. Februar, das es Städten er­laubt, Fahr­verbote für Fahr­zeuge mit Diesel-Motor zu ver­hängen, machen sich wohl alle Besitzer betroffener Fahr­zeuge Gedanken über die eigene Mobi­lität.

Doch nicht nur Privat­leute sind betroffen: Viele Unter­nehmer, vom Hand­werker mit Diesel-Trans­porter bis hin zum Geschäfts­führer mit teurem Diesel-Dienst­wagen, nutzen Diesel-Fahr­zeuge – viele davon sind geleast. An dieser Stelle eröffnen sich eine Menge Fragen: Welche Aus­wirkungen hat die der­zeitige Situ­ation auf meinen Leasing-Vertrag? Kann ich auf Kulanz des Leasing­unter­nehmens setzen, dass Fahrzeuge zurück­gegeben werden können? Wer trägt die Kosten für eine mögliche Nach­rüstung?

Aktuelle Situation auf dem Diesel-Markt

Keiner kauft mehr Diesel-Autos“ titelt das große deutsche Boulevard-Blatt mit den vier Buch­staben Mitte Februar und beruft sich auf eine Um­frage von AutoScout24, nach der sich bereits vor dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts nur noch 14 Prozent der Auto­käufer für ein Diesel-Fahr­zeug begeistern können. 24 Prozent der Auto­käufer interessieren sich für Elektro- oder Hybrid­fahrzeuge, 46 Prozent bevor­zugen derzeit Benziner.

Die Verkaufs- und Zulassungs­zahlen für Diesel gehen zurück. Wenn die ersten Fahr­verbote flächen­deckend umge­setzt werden, fallen die Zahlen wohl weiter. Das Firmen­kunden­geschäft hatte für die Her­steller von Diesel-Fahr­zeugen immer große Bedeu­tung: Rund 50 Prozent der Dienst­wagen sind laut Handels­blatt Diesel-Fahrzeuge. Experten rechnen auch mit Aus­wirkungen auf den Leasing­markt und sagen voraus, dass Neu­wagen in diesem Segment deutlich teurer werden – und Leasing­raten steigen.

Fahr­verbote: Sind Unter­nehmen ausgenommen?

Noch ist unklar, ob private und gewerbliche Besitzer gleicher­maßen be­troffen sind. Würde ein Fahr­verbot in deutschen Innen­städten auch für Gewerbe­treibende gelten, hätte dies gravierende Folgen. Ob Hand­werker, Taxi­fahrer, Spediteure oder Paket­dienste: Ein großer Teil nutzt Fahr­zeuge mit Diesel-Motoren. Eine Lösung für dieses große wirt­schaft­liche Risiko, vor dem viele Unter­nehmer stehen, hat die Politik bisher nicht prä­sen­tieren können.

Vor- und Nachteile zum Thema Leasing auf einen Blick

Auf das Rest­wert­risiko achten

Je nach Finanzierungs- und Leasing­modell ent­scheidet sich, wen der poten­zielle Wert­ver­lust des Fahr­zeugs be­trifft: Bei Finan­zierungen über Kredite und Dar­lehen liegt wie auch beim Miet­kauf das Risiko beim Kredit­nehmer. Ebenso verhält es sich beim Rest­wert­leasing, bei dem zu Beginn im Leasing­vertrag verein­bart wird, welchen Wert das geleaste Fahr­zeug zum Ende der Vertrags­laufzeit haben soll. Wird dieser Wert durch aktuelle Ereig­nisse beein­flusst, liegt das Rest­wert­risiko beim Leasing­nehmer. 39 Prozent aller Leasing­nehmer haben laut Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Rest­wert­vertrag abge­schlossen – das heißt, dass auch für viele Unter­nehmen durch den Wert­verlust Nach­zahlungen drohen.

Kilometer-Leasing nicht betroffen

Viele Unter­nehmer setzen beim Leasing nicht auf Rest­wert­verträge, sondern auf Kilo­meter-Leasing. Dabei trägt der Leasing­nehmer kein Rest­wert­risiko, sondern hat vertraglich verein­barte Kilo­meter­zahlen, die das Fahr­zeug zurück­legen darf. Trotzdem sollten Unter­nehmer Leasing­verträge noch­mals genau prüfen: In seltenen Fällen liegt ein Andienungs­recht des Leasing­gebers vor, wonach das Fahr­zeug zum Ende der verein­barten Lauf­zeit in den Fuhr­park des Unter­nehmens über­geht.

Fahrzeug­rückgabe an den Leasing­geber, wenn Fahr­verbote in Kraft treten?

Ein Widerrufs­recht existiert ledig­lich kurz­fristig – und nur bei Privat­kunden. In der Regel gelten hier 14 Tage Widerrufs­recht nach der Widerrufs­belehrung. Andern­falls ist eine Rück­gabe leider kaum möglich, eine vor­zeitige Kündi­gung ist in Leasing­verträgen nicht vor­gesehen. Eine letzte Möglich­keit: Auf Kulanz des Leasing­gebers hoffen. Hier em­pfiehlt es sich, früh­zeitig das Ge­spräch zu suchen und bereits Lösungen aufzu­zeigen. Ein Auf­he­bungs­ver­trag mit Abstands­zahlung als Ent­schädigung oder ein Folge­vertrag für ein neues Fahr­zeug können hier mögliche Lösungen sein. Für gewerb­liche Leasing­kunden gilt das oben beschriebene Wider­rufs­recht nicht.

Nach­rüstung von Diesel­fahrzeugen: Wer kommt für die Kosten auf?

Die um­strittenen Diesel-Fahr­zeuge haben im Labor nach­weisbar die vorge­gebenen Grenz­werte erfüllt. Ein juristisches Nach­spiel mit der Option, die Her­steller für die Nach­rüstung der Fahr­zeuge in Haftung zu nehmen, bietet wohl wenig Aus­sicht auf Erfolg. Es deutet sich bereits an, dass der Steuer­zahler über eine staatliche Förderung zur Kasse gebeten werden könnte – auch, um die aufge­heizten Gemüter der Diesel-Fahrer nicht noch mehr anzu­feuern. Betroffen wären alle Fahr­zeuge, die als Diesel mit Abgasnorm 5 (Schad­stoff­klasse Euro 5 oder niedriger) gezeich­net sind. Klare Zu­sagen existieren aller­dings nicht.

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