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Geldwerter Vorteil

Vielleicht haben auch Sie als Arbeitnehmer schon einmal vom sogenannten geldwerten Vorteil gehört. Dieser kann steuerrechtlich relevant werden, wenn Sie nämlich von Ihrem Arbeitgeber beispielsweise eine Prämie erhalten, die eventuell zu versteuern ist. In unserem Beitrag erfahren Sie zunächst, worum es sich bei dem geldwerten Vorteil handelt. Ferner gehen wir darauf ein, welche Sachleistungen zu berücksichtigen sind, ob es Freibeträge gibt, wie die sogenannte Ein-Prozent-Regelung funktioniert und was Sie sonst noch zum Thema geldwerter Vorteil wissen sollten.

Worum handelt es sich beim geldwerten Vorteil?

Mit dem geldwerten Vorteil sind bestimmte Waren gemeint, die Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Konkret handelt es sich um sämtliche Sachwerte und Waren, die einen bestimmten Gegenwert haben, die der entsprechende Mitarbeiter jedoch entweder kostenfrei oder zu einem günstigeren Preis nutzen darf. Von einem geldwerten Vorteil wird allerdings nur dann gesprochen, wenn dieser im Zuge des Arbeitsverhältnisses angesiedelt ist. Wichtig zu beachten ist, dass der geldwerte Vorteil seitens des Empfängers in dessen Einkommensteuererklärung zu erfassen ist.

Welche geldwerten Vorteilen gibt es im Detail?

In der Praxis gibt es eine Reihe von Zuwendungen seitens des Arbeitgebers, die in den Bereich des geldwerten Vorteils fallen und demzufolge dem Paragraph 8 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind. Nicht selten sind die entsprechenden Güter bzw. Sachbezüge sogar ein Teil des Gehalts, das der entsprechende Arbeitnehmer erhält. Es gibt lediglich eine Freigrenze von 44 Euro monatlich, bei deren Einhaltung keine Versteuerung notwendig ist. Zu den geldwerten Vorteilen zählen beispielsweise:

  • Tankgutscheine
  • Diensthandy, welches auch privat in Anspruch genommen werden kann
  • Kost und Logis bei Hausangestellten
  • Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung freigegeben
  • Personalrabatte auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen
  • Mitarbeiter dürfen Aktien des Unternehmens vergünstigt erwerben (Belegschaftsaktien)

Darüber hinaus gehören unter anderem beispielsweise Geschenke zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel für besonders hohe Umsätze eines Mitarbeiters oder ein Dienstjubiläum, in der Regel zu den geldwerten Vorteilen.

Worum handelt es sich bei der Ein-Prozent-Regelung?

Im Zusammenhang mit dem geldwerten Vorteil fällt häufiger der Begriff der Ein-Prozent-Regelung. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf eine private Nutzung des Dienstwagens, der vom Arbeitgeber monatlich zur Verfügung gestellt wird. Die Regelung beinhaltet, dass der entsprechende Mitarbeiter faktisch als Gegenleistung für die private Inanspruchnahme des Dienstwagens pro Monat ein Prozent des Inlandslistenpreises des Fahrzeuges versteuern muss. Darüber hinaus müssen zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro gefahrenem Kilometer ebenfalls versteuert werden. Um diese Regelung zu verdeutlichen, kurz ein Beispiel:

Einkommen des Mitarbeiters: 4.000 Euro brutto pro Monat
Neupreis Dienstwagen: 40.000 Euro
1 Prozent des Fahrzeugpreises: 40.000 * 1% = 400 Euro

Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnort: 60 km
Neupreis * Kilometer * 0,0003 > 40.000 * 60 * 0,0003 = 720 Euro

Welche Zuwendungen, Prämien und Sachbezüge sind steuerfrei?

Neben den bereits genannten Zuwendungen, die in den Bereich des geldwerten Vorteils fallen, gibt es auch einige Vorteile, die der Arbeitnehmer nicht versteuern muss. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel die sogenannten Bonusmeilen. Diese werden durch geschäftliche Flüge angesammelt, dürfen dennoch oft privat eingesetzt werden, wenn der Gegenwert für ein Jahr 1.080 Euro nicht übersteigt. Dann können die Bonusmeilen eingelöst werden, ohne dass eine Versteuerung greift.

Ebenfalls steuerfrei sind in der Regel sogenannte Dienstgeräte, die Sie letztendlich auch privat nutzen können. Dazu zählen zum Beispiel Smartphones oder Laptops. Die Steuerfreiheit gilt dann, wenn der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils vornimmt. Ebenfalls nicht versteuert werden müssen in der Regel Fort- und Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Fortbildungen auch im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Weitere Zuwendungen, die ebenfalls steuerfrei sein können, sind:

  • Arbeitgeber bezahlt Führerschein
  • Gesundheitsförderung in Form von Massagen oder sonstigen Praktiken
  • Jobticket
  • Kinderbetreuung im Kindergarten zahlt AG

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