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Grundsteuer

Die Grundsteuer geht in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert zurück. Es handelt sich um eine der ältesten direkten Steuern überhaupt. In den ersten Zeiten wurde die heutige Grundsteuer als sogenannter kirchlicher Grundlehn sowie Grundzins eingeholt. Erstmals erhielten Gemeinden im damaligen Preußen Ende des 19. Jahrhunderts Einnahmen, die aus der Lohnsteuer resultierten. Verpflichtend zur Erhebung der Grundsteuer waren sämtliche Bundesländer aufgrund der Reichsfinanzreform aus dem Jahre 1920. Das heutige Grundsteuer Gesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahre 1951 erlassen.

Was beinhaltet die Grundsteuer?

Der wesentliche Inhalt der Grundsteuer besteht darin, dass es sich um eine Steuer handelt, die auf das Eigentum eines Grundstücks bzw. einer Immobilie erhoben wird. Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes besagt, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer den Gemeinden zukommen. Zum Inhalt der Grundsteuer gehört ebenfalls, dass diese sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt. Dabei handelt es sich um die folgenden drei Komponenten:

  • Einheitswert
  • Grundsteuermesszahl
  • Hebesatz

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Grundsteuer um eine sogenannte Realsteuer, die im Paragraph 3 Abs. 2 AO näher definiert wird. Eine alternative Bezeichnung der Grundsteuer ist Objekt- oder Sachsteuer. Diese Bezeichnung leitet sich daraus ab, dass im Mittelpunkt der Grundsteuer eben nicht eine Person steht, sondern stattdessen das Grundeigentum als Objekt.

Der Einheitswert bei der Grundsteuer

Wie zuvor bereits erwähnt, besteht die Grundsteuer aus drei Komponenten, zu denen auch der Einheitswert gehört. Diesbezüglich wird zwischen Grundsteuer A und der Grundsteuer B unterschieden. Grundsteuer A steht dabei für agrarisch und betrifft Grundstücke, die im Bereich der Landwirtschaft angesiedelt sind. Die Grundsteuer B betrifft demgegenüber die weitaus meisten Grundstücke bzw. Immobilien, denn sie steht für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke sowie Gebäude. Für die Grundsteuer wird eine Berechnungsgrundlage benötigt, bei der es sich um den Einheitswert handelt. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Aktuell (April 2018) hat allerdings das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Berechnung der Einheitswerte nicht verfassungskonform ist. Der Gesetzgeber hat danach die Pflicht, bis Ende des Jahres 2019 eine Neuregelung zu schaffen.

Grundsteuermesszahl bei der Grundsteuer

Neben dem Einheitswert ist auch die Grundsteuermesszahl ein Bestandteil der Grundsteuer. Diese Zahl wird gesetzlich vorgegebene und ist im Paragraph 14 und 15 Grundsteuergesetz festgehalten. Bei den alten Bundesländern ergeben sich daraus die folgenden Grundsteuermesszahlen:

  • 6 Promille für Land- und Forstwirtschaft
  • 2,6 Promille für Einfamilienhäuser bis zu einem Einheitswert von 38.346,89 Euro
  • 3,5 Promille für Einfamilienhäuser ab einem Einheitswert von 38.346,89 Euro
  • 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser
  • 3,5 Promille für andere Grundstücke

Hebesatz bei der Grundsteuer

Das dritte Element bei der Grundsteuer ist der Hebesatz. Nachdem zuvor eine Kombination aus Einheitswert und Grundsteuermesser erfolgt ist, findet im weiteren Schritt eine Multiplikation mit dem Hebesatz statt. Diesen Hebesatz darf jede Gemeinde selbst festlegen, sodass es innerhalb Deutschland teilweise recht unterschiedliche Hebesätze gibt.

Beispielrechnung für das Ermitteln der Grundsteuer

Abschließend soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden, wie sich die Grundsteuer in der Praxis ermitteln lässt. Dabei liegen die folgenden beispielhaften Werte vor:

Einheitswertgrundstück: 45.000 Euro

Grundsteuermesszahl: 3,5 Promille

Ergebnis der Multiplikation: 157,50 Euro

Hebesatz: 280

Berechnung: (45.000 * 3,5 Promille) * 2,80 = 441 Euro

In diesem Fall wäre also eine Grundsteuer in Höhe von 441 Euro im Jahr zu zahlen. Die Abschläge werden allerdings in der Regel auf vier Quartale verteilt.

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