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Pfändungsgrenzen

Mit dem Begriff Pfändungsgrenzen sind eigentlich die sogenannten Pfändungsfreigrenzen gemeint. Diese beinhalten, das Einkommen von Privatpersonen noch bis zu einer bestimmten Höhe von einer Pfändung ausgenommen sind. Damit soll gewährleistet werden, dass eine Art Existenzminimum vorhanden ist, welches nicht gepfändet werden darf.

Was beinhalten die Pfändungsgrenzen?

Die Pfändungsgrenzen, also die Pfändungsfreigrenzen, beinhalten in erster Linie, dass ein bestimmter Teil des Einkommens immer von einer eventuell vorliegenden Pfändung ausgenommen werden muss. Es handelt sich um eine Freigrenze, was dazu führt, dass bis zu diesem Betrag keine Pfändung durchgeführt werden kann. Erst dann, wenn die Pfändungsfreigrenze überschritten ist, kann ein bestimmter Teil des überschüssigen Einkommens auch gepfändet werden.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen es insbesondere davon abhängig, ob der Betroffene unterhaltspflichtige Personen hat und falls ja, um wie viele Personen es sich handelt. Seit dem 1. Juli 2019 gibt es eine neue Pfändungsfreigrenze, die auf der untersten Stufe exakt 1.179,99 Euro beträgt. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag bei einer Person, die nicht unterhaltspflichtig ist, nicht gepfändet werden darf. Pro unterhaltsberechtigter Person muss der Nettolohn durchschnittlich mindestens etwa 200 Euro mehr betragen, damit ab dann eine Pfändung durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Pfändungsfreigrenze natürlich mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen steigt.

Pfändungsgrenzen auch beim Pfändungsschutzkonto beachten

Äußerst eng in Verbindung mit den Pfändungsfreigrenzen steht das sogenannte Pfändungsschutzkonto, besser unter der Kurzbezeichnung P-Konto bekannt. Die aktuell jeweils geltenden Freigrenzen müssen auch bei diesem besonderen Girokonto beachtet werden. Beim Pfändungsschutzkonto ist es so, dass der Kontoinhaber trotz eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den die Bank beachten muss, Guthaben auf dem Girokonto bis zur geltenden Pfändungsfreigrenze verfügen darf. Erzielt ein nicht Unterhaltspflichtiger also beispielsweise ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, muss die Bank Verfügungen von bis zu rund 1.200 Euro zulassen, denn dies entspricht der Pfändungsfreigrenze.

Nur den überschüssigen Teil, nämlich in diesem Fall etwa 300 Euro, darf das Kreditinstitut gegen eine mögliche Verfügung sperren. Mit dem Pfändungsschutzkonto soll vor allem erreicht werden, dass die Bank nicht jede Verfügung einzeln freigeben muss. Stattdessen kann der Kontoinhaber trotz vorliegender Pfändung weiterhin im Rahmen der Pfändungsfreigrenze ohne Zustimmung einzelner Überweisungen oder Bargeldabhebungen über sein Pfändungsschutzkonto verfügen.

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