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Prokura

Den Begriff der Prokura haben die meisten Menschen schon einmal gehört. Er wird in erster Linie mit einer Vertretungsmacht innerhalb eines Unternehmens in Verbindung gebracht. Diejenige Person, die beispielsweise vom Geschäftsinhaber eine Prokura erhalten hat, wird als Prokurist bezeichnet.

Was ist eine Prokura?

Der Begriff Prokura stammt aus dem Italienischen und bedeutet soviel wie Vollmacht. Für etwas Sorge tragen ist eine andere Bezeichnung, welche den Inhalt der Prokura durchaus gut erläutert. Hierzulande handelt es sich bei der Prokura um eine Vertretungsmacht, die seitens eines Kaufmanns anderen Mitarbeitern des jeweiligen Unternehmens erteilt wird. Somit ist die Prokura eine besondere Art der Stellvertretung, die dem Bevollmächtigten (Prokurist) bestimmte Handlungen in Vertretung des Geschäftsinhabers oder der Gesellschafter erlaubt.
In der Praxis wird die Prokura häufig vom Geschäftsführer einer GmbH oder dem Inhaber einer Einzelunternehmung an Abteilungsleiter oder sonstige Angestellte erteilt, die wichtige Aufgaben im Unternehmen haben. Festgelegt ist es im Handelsgesetzbuch, welchen Umfang die Prokura hat und inwieweit der Prokurist das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf.

Welche Arten der Prokura gibt es?

Es gibt im Westlichen drei unterschiedliche Arten der Prokura, nämlich:

  • Einzelprokura
  • Gesamtprokura
  • Filialprokura

Besonders gängig ist die Einzelprokura. In dem Fall erhält eine Einzelperson die entsprechende Vollmacht und darf anschließend unabhängig das Unternehmen bzw. die Geschäftsinhaber vertreten. Kennzeichnend für die Einzelprokura ist, dass diese einen sehr umfangreichen Charakter besitzt.
Alternativ zur Einzelprokura wird insbesondere in größeren Unternehmen oft eine sogenannte Gesamtprokura erteilt. Diese wird häufig ebenfalls als Kollektivprokura bezeichnet. Kennzeichnend ist vor allem, dass es mindestens zweier Prokurist bedarf, die jedoch ausschließlich gemeinsam handeln dürfen. Der einzelne Prokurist darf demzufolge keine alleinigen Entscheidungen treffen.
Die dritte Variante der Prokura ist die Filialprokura. Diese ist begrenzt, nämlich in der Regel auf eine bestimmte Niederlassung sowie einen Standort des Unternehmens. Deutlich umfangreicher ist in dem Zusammenhang die Einzel- oder Generalprokura, da diese sich im Prinzip auf das gesamte Unternehmen mit allen Niederlassungen erstreckt.

Worin unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht?

Oft wird im Zusammenhang mit einer Prokura auch von einer Handlungsvollmacht gesprochen. Allerdings handelt es sich dabei um unterschiedliche Bevollmächtigungen. Eine Differenz zwischen Prokura und Handlungsvollmacht besteht darin, dass bei der Handlungsvollmacht keine Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wird, was bei der Prokura eine Pflicht ist. Darüber hinaus ist die Prokura deutlich weitreichender als die Handlungsvollmacht. So darf ein Handlungsbevollmächtigter das Unternehmen beispielsweise nicht vor Gericht vertreten und auch keine Wechsel unterschreiben, was den Prokuristen erlaubt ist.

Welchen Umfang hat eine Prokura und was darf der Prokurist?

Der Umfang einer Prokura ist im Paragraphen 49 Abs. 1 HGB festgelegt. Etwas verallgemeinert steht dort, dass Prokuristen sämtliche, gewöhnliche Rechtsgeschäfte für das Unternehmen wahrnehmen dürfen. Darüber hinaus ist den Prokuristen neben den gewöhnlichen Geschäften ebenfalls erlaubt, Geschäfte zu tätigen, die in einem eher entfernteren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Typische Beispiele dafür, was eine Prokura in aller Regel beinhaltet, sind:

  • Abschluss von Verträgen
  • Aufnahme von Darlehen
  • Einstellen von Mitarbeitern und deren Kündigung
  • Kauf und Bezahlung von Waren
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen (für das Unternehmen)
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Unternehmens

Was beinhaltet eine Prokura nicht?

Auch wenn die Prokura generell sehr umfangreich ist, gibt es dennoch einige Maßnahmen und Geschäfte, die auch ein Prokurist nicht durchführen darf. Oft wird in dem Zusammenhang von den Grundlagen des Geschäfts und Unternehmens gesprochen, die eine Prokura nicht beinhaltet. Beispiel dafür, was ein Prokurist nicht darf, sind:

  • Veräußerung von Grundstücken
  • Veräußerung des Unternehmens
  • Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Insolvenzantrag
  • Änderung der Rechtsform

Wann erlischt eine Prokura?

Es gibt mehrere Situationen, in denen eine erteilte Prokura erlischt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Prokura vom Geschäftsinhaber widerrufen wird. Bei Veräußerung des Handelsgeschäftes, bei Insolvenz und bei der Einstellung des Gewerbebetriebes erlischt die Prokura ebenfalls. Kein automatisches Erlöschen der Prokura gibt es hingegen, falls der Geschäftsinhaber sterben sollte.

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