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Drittkäuferbenennungsrecht

Die Bezeichnung Drittkäuferbenennungsrecht wird im Zusammenhang mit dem Leasing häufiger verwendet. Kurz gesagt handelt es sich dabei um ein Recht, welches der jeweilige Leasingnehmer besitzt. Dieses Drittkäuferbenennungsrecht besteht darin, dass der Leasingnehmer rechtlich dazu ermächtigt ist, eine dritte Person als Käufer anzugeben, was das jeweilige Leasingobjekt betrifft.

Wie funktioniert das Drittkäuferbenennungsrecht?

Nachdem der Leasingnehmer den Käufer als dritte Person genannt hat, kommt es in der Regel nach Ende der Leasingdauer dazu, dass dieser das entsprechende Fahrzeug oder einen anderen Leasinggegenstand käuflich erwirbt. Meistens geschieht dies allerdings zu einem höheren Preis, als zuvor im Vertrag festgesetzt wurde, denn dabei handelt es sich für gewöhnlich um den sogenannten Händlereinkaufspreis. Dieser würde beim Leasing dann fällig werden, wenn der Händler das Leasingobjekt wieder in seinen Bestand nimmt, also zurückkauft.

Das Recht auf die Benennung eines Drittkäufer ist nicht automatisch bei jedem Leasingvertrag vorhanden, sondern kommt in der Praxis vor allen Dingen dann zum Einsatz, wenn es bei Ende des Vertrages Differenzen mit dem jeweiligen Leasinggeber gibt. Diese bestehen in aller Regel darin, dass die Berechnung des Restwertes vonseiten des Leasingnehmers aus angezweifelt oder für nicht richtig erachtet wird. Trotzdem ist der jeweilige Leasingnehmer natürlich dazu verpflichtet, am Ende der Leasingdauer den sich ergebenden Differenzbetrag zu zahlen, der aus dem Unterschied zwischen dem kalkulierten Wert und dem Restwert besteht, der bei Ende des Vertrages tatsächlich vorhanden ist.

Wertminderung des Leasinggegenstandes als Grundlage für das Drittkäuferbenennungsrecht

In der Praxis ist insbesondere die Wertminderung des entsprechenden Leasinggegenstandes, beispielsweise des geleasten Fahrzeuges, die Grundlage dafür, dass ein Drittkäuferbenennungsrecht ausgeübt wird. Für die Wertminderung als solche kann es in der Praxis natürlich unterschiedliche Gründe geben, wie zum Beispiel, dass ein Leasingfahrzeug während der Leasingdauer einen Unfall hatte, was den Wert des Autos selbstverständlich reduziert. Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass das Fahrzeug mehr Kilometer zurückgelegt hat, als eigentlich vereinbart oder nicht ordnungsgemäß genutzt und behandelt wurde.

Der Leasingnehmer hat durch die Inanspruchnahme seines Drittkäuferbenennungsrechtes vor allen Dingen den Vorteil, dass sich so der zuvor bereits erwähnte Differenzbetrag verringern lässt. Dies resultiert daraus, dass der genannte Käufer in aller Regel etwas mehr als den Marktwert zahlt, also einen höheren Kaufpreis. Allerdings hat in dem Zusammenhang auch der Leasinggeber eine Pflicht, nämlich die sogenannte Schadensminderungspflicht. Diese besagt, dass er dafür sorgen muss, dass der jeweilige Leasinggegenstand bestmöglich verwertet werden kann. Grundsätzlich kann der Leasingnehmer übrigens selbst entscheiden, welche Person er als Drittkäufer nennt. Ob es sich dabei um eine Privatperson oder zum Beispiel um einen Händler handelt, bleibt ihm selbst überlassen.

Drittkäuferbenennungsrecht auch bei vorzeitiger Kündigung

Das Drittkäuferbenennungsrecht kann nicht nur dann angewandt werden, wenn der Leasingvertrag regulär ausläuft, sondern es greift ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen dann, falls der Vertrag seitens des Leasinggebers vorzeitig gekündigt wird. Dies geschieht in der Regel allerdings nur dann, wenn der Leasingnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, die vor allem in der Zahlung der Leasingraten bestehen.

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