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Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag dient zur Steuergestaltung bei kleinen und mittleren Betrieben. In früheren Jahren wurde diese Kalkulationsart als Ansparrücklage oder Ansparabschreibung bezeichnet. Der Gewinn kann gemindert werden aufgrund des Investitionsabzugsbetrages, daraufhin erfolgt die Senkung der Steuerbelastung. Das Betriebsvermögen bei Gewerbetreibern und Freiberuflern darf maximal 235.000 Euro betragen. Die Gewinngrenze bei Einnahmeüberschuss darf maximal 100.000 Euro betragen. Land- und Forstwirte dürfen bis zu 125.000 Euro einnehmen. Der Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen beträgt maximal 40 Prozent der voraussichtlich geplanten Investitionskosten. Die Investition muss bis zum Ende des dritten Jahres des geplanten Wirtschaftsjahres getätigt werden. Der Investitionsabzugsbetrag ist der Steuertipp bei kleineren Unternehmen, um Steuern zu sparen.

Erläuterungen zur praktischen Nutzung des Investitionsabzugsbetrages

An einem Beispiel wird ersichtlich, wie der Steuertipp funktioniert: Der Unternehmer hat nur mit 50.000 Euro Gewinn gerechnet und demzufolge niedrige Einkommensteuervorauszahlungen in geleistet. Der tatsächliche Gewinn beträgt jedoch 90.000 Euro. Das bedeutet im Klartext Steuernachzahlungen. Für den Unternehmer ist das nicht durchführbar, weil er mit dem Gewinn gewirtschaftet und kein Geld mehr hat, um die Rückzahlungen zu leisten. Er kann zur Bank gehen und einen Kredit beantragen. Das Finanzamt kann er um Stundung bitten, was natürlich zu Zinsberechnungen führt, wenn überhaupt eine diesbezügliche Zustimmung vorliegt. Empfehlenswert ist es, an die Zukunft zu denken. Investitionen in Form von Fahrzeugen, Maschinen, Einrichtungen werden geplant und dürfen sofort mit 40 % der geschätzten Investitionskosten von der ermittelten Steuersumme reduziert werden.

Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Es gibt Richtlinien, wenn der Unternehmer die 40 % der zukünftigen Investitionen bei der Steuerberechnung berücksichtigen will. Die Höchstgrenzen beim Gewinn und dem Wert des Betriebsvermögens sind Grundlagen der Zustimmung. Bei Unternehmen, die Bilanzzwang haben, darf der Wert des betrieblichen Vermögens nicht 235.000 Euro übersteigen. Wenn der Unternehmer den Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf die Gewinnsumme vor der Reduzierung des Investitionsabzugsbetrages nur maximal 100.000 Euro betragen. Die Investitionen müssen wie folgt eingesetzt werden:

  • Innerhalb der nächsten drei Jahre muss der Erwerb realisiert werden.
  • Die Investition muss in Anlagevermögen bestehen. Produkte, die verkauft werden sollen, gehören nicht in diese Kategorie.
  • Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter werden nicht berücksichtigt. Es muss sich um einen „beweglichen“ Gegenstand handeln.
  • Der Nachweis muss vom Unternehmer gebracht werden, dass die investierten Güter auch zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Wenn beispielsweise ein Nutzfahrzeug oder eine Maschine beschafft werden, dürfte es kein Problem seitens der Steuerbehörde geben. Wenn eine Maschine für 100.000 Euro gekauft wurde, mit einer geschätzten Nutzungsdauer von zehn Jahren, ist diese Anschaffung optimal. 40.000 Euro wurden als Investitionsabzugsbetrag reduziert. Die Abschreibung wird mit 60.000 Euro bemessen. Der Investitionsabzugsbetrag erleichtert die notwendigen Investitionen für Gründer kleinerer Unternehmen. Die beantragte Anschaffung kann, was für den Gründer interessant ist, auch für gebrauchte Güter in Kraft treten. Der Beweis in Form eines Kaufvertrages ist natürlich einzureichen. Die dadurch entstehenden Liquiditätsvorteile können dem neuen Unternehmer den Anfang erleichtern.

Keine Investition getätigt

Sollte gar keine Investition in den drei Jahren erfolgt sein, annulliert das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag, und zwar ab dem Jahr, in welchem die Beantragung erfolgte. Nachzahlungszinsen werden noch zusätzlich berechnet. Der damalige Steuerbescheid wird geändert, und der Unternehmer muss mit Steuernachzahlungen rechnen.

Anders investiert als geplant

Investiert der Unternehmer in einer anderen Anschaffung, ist das seit dem Jahre 2016 nicht mehr relevant für das Finanzamt. Wenn sich die geschätzte Investition zahlenmäßig nicht ändert, gibt es keine Probleme. Wenn der Unternehmer eine Maschine für 40.000 Euro kaufen wollte, jedoch stattdessen in einen Firmen PKW für 40.000 Euro investierte, ist das unerheblich. Die Fahrten zur Wohnung und Arbeitsstätte können der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. Allerdings muss der Unternehmer ein Fahrtenbuch führen, um die Nutzung des PKW für den Betrieb belegen zu können. Sollte die Investition unter der geplanten Summe liegen, wird der Abzug teilweise rückgängig gemacht.

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