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Stundung

Der Begriff Stundung ist den meisten Menschen insbesondere dadurch bekannt, dass die Raten für einen Kredit zeitweilig ausgesetzt werden. Grundsätzlich spricht man dann von einer Stundung, wenn die Fälligkeit einer bestimmten Forderung oder auch der Zeitpunkt einer vereinbarten Tilgung nach hinten verschoben wird. Dies betrifft jedoch nicht die Pflicht des Schuldners, die vereinbarte Leistung anschließend weiterhin zu erbringen.

Worum handelt es sich bei einer Stundung?

Die Stundung zählt zu den sogenannten Sanierungsmaßnahmen, die dafür sorgen sollen, dass eine vorübergehend nicht vorhandene oder nicht ausreichende Liquidität des jeweiligen Schuldners zeitlich überbrückt werden kann. Eine Stundung ändert allerdings nichts daran, dass natürlich die ursprüngliche Verpflichtung, die in der Regel vertraglich vereinbart wurde, weiterhin Bestand hat und für beide Parteien bindend ist. Sollte keine Stundung vereinbart werden, würde dies bedeuten, dass der Schuldner in Verzug gerät. Daher ist es sinnvoll, wenn der Schuldner absehen kann, dass er die vereinbarte Verpflichtung zeitweise nicht erfüllen kann, mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten.

Welche rechtlichen Grundlagen haben Stundungen?

Es sind im Wesentlichen zwei Rechte, die sich auf eine Stundung beziehen können, nämlich zum einen die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Zivilrechts und zum anderen kann auch das öffentliche Recht betroffen sein. Eine weitere wichtige rechtliche Grundlage der Stundung besteht darin, dass diese nicht einseitig erklärt wird, sondern nur im beidseitigen Einverständnis vorgenommen werden kann. Die gesetzliche Grundlage ist ein sogenannter Schuldänderungsvertrag, der insbesondere in Paragraph 311 Abs. 1 BGB formuliert wird. Eine weitere wichtige Tatsache zur Stundung besteht darin, dass es sich dabei im Grunde um eine Kulanz des Gläubigers handelt, denn er ist in keiner Weise dazu verpflichtet, einer gewünschten Stundung zuzustimmen. Eine rechtliche Folge der Stundung besteht darin, dass ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners resultiert. Dies wiederum hemmt die sogenannte Verjährung, was im Paragraph 205 BGB festgehalten ist.

Welche Arten von Stundungen gibt es?

Es gibt mehrere Arten von Stundungen, die sich im Detail voneinander trennen lassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Varianten:

  • Vereinbarte Stundung
  • Stillschweigende Stundung
  • Befristete Stundung
  • Unbefristete Stundung

Die vereinbarte Stundung ist sicherlich die mit Abstand am häufigsten auftretende Variante, denn in diesem Fall einigen sich Schuldner und Gläubiger darüber, dass die Forderung zeitlich aufgeschoben wird. Demgegenüber steht eine sogenannte stillschweigende Stundung, die auch als konkludente Stundung bezeichnet wird. Diese beinhaltet, dass keine ausdrückliche Vereinbarung stattfindet, sondern der Gläubiger die Tatsache stillschweigend akzeptiert, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen kann. Ebenso kann zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Stundung unterschieden werden. Bei der befristeten Stundung ist es so, dass ein neuer Leistungstermin vereinbart wird, während die Leistung bei einer unbefristeten Stundung zunächst einmal zeitlich ohne neuen weitere Zahlungstermin durchgeführt wird.

Wer kann eine Stundung nutzen?

Grundsätzlich gibt es mehrere natürliche und juristische Personen, die eine Stundung in Anspruch nehmen können. Im Grunde kann dies immer dann geschehen, wenn eine Schuld besteht und der Gläubiger von seinem Recht nicht Gebrauch macht, nämlich die Forderung sofort einzuklagen. In der Praxis sind es die folgenden Wirtschaftssubjekte, die von einer Stundung im Einzelfall profitieren können:

  • Natürliche Personen
  • Unternehmen
  • Gemeinde und Städte
  • Staaten

In den meisten Fällen sind die Banken die Gläubiger, sodass diese der Stundung zustimmen müssen.

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