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Immaterielle Wirtschaftsgüter

 
Die Sachwerte eines Unternehmens lassen sich in mehrere Gruppen einteilen. So wird zum Beispiel zwischen den Umlauf- und dem Anlagevermögen unterschieden. Eine weitere Differenzierung kann danach vorgenommen werden, ob es sich um materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Wir möchten uns im folgenden Beitrag explizit mit den sogenannten immateriellen Wirtschaftsgütern beschäftigen.

Was sind immaterielle Wirtschaftsgüter?

 
Im Handelsrecht werden Wirtschaftsgüter unter anderem dann als Vermögensgegenstände bezeichnet, wenn sie immateriell sind. Es handelt sich dann nicht um physisch vorhandene Sachwerte, wie zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen oder die Büroeinrichtung. Immateriell steht also im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern für unkörperlich. Trotzdem ist es eine zwingende Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände einen Wert haben, damit sie als immaterielle Wirtschaftsgüter bezeichnet werden können.

Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass immaterielle Wirtschaftsgüter selbstständig verkehrsfähig sind, sondern sie können unter Umständen auch nur in Kombination veräußerbar sein. Die immateriellen Wirtschaftsgüter sind häufig eine grundlegende Basis für den Betrieb und die Geschäftstätigkeit. Zudem fallen sie in die Gruppe der unbeweglichen Wirtschaftsgüter, auch wenn sie natürlich verkehrsfähig sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter finden sich sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen.

Was gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern?

 
Es gibt eine ganze Reihe von immateriellen Wirtschaftsgütern, welche in diese Gruppe der nicht physischen Vermögensgegenstände fallen. Dazu gehören in erster Linie:

  • Lizenzen
  • Patente
  • Konzessionen
  • Nutzungsrechte
  • Markenrechte
  • Namensrechte

Ferner zählen zum Beispiel auch Rezepte, eine Software und sogar Kundelisten zu den entsprechenden, immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese stellen in der Praxis zusammen genommen einen nicht unerheblichen Wert dar, der einen Teil des gesamten Firmenwertes ausmacht.

Müssen immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden?

 
Eine bilanz- und buchhaltungstechnische Frage im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern ist, ob und unter welchen Voraussetzungen diese einer Aktivierung unterliegen. Dabei geht es natürlich darum, die entsprechenden immateriellen Vermögensgegenstände – wenn – auf der Aktiva-Seite der Bilanz darzustellen. Ob eine Aktivierungspflicht besteht oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Wurden die Wirtschaftsgüter erworben, also entsprechend der Kaufpreis bezahlt, muss auch eine Aktivierung vorgenommen werden.

Ist es hingegen so, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter von Unternehmen selbst hergestellt oder entwickelt wurden, besteht keine Aktivierungspflicht. Stattdessen gibt es ein sogenanntes Aktivierungswahlrecht. Die entsprechenden Güter können also, müssen aber nicht zwangsläufig aktiviert werden. Als dritte Variante gibt es sogar ein Aktivierungsverbot für manche immaterielle Vermögensgegenstände. Davon betroffen sind selbstgeschaffene Wirtschaftsgüter bestimmte Art, insbesondere Verlagsrechte, Kundenliste und Marken.

Müssen immaterielle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

 
Ein wesentliches Merkmal der immateriellen Wirtschaftsgüter ist häufig – aber nicht immer -, dass diese keinem Wertverlust unterliegen. Dann handelt es sich um sogenannte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, meistens des Anlagevermögens. Unter dieser Voraussetzung darf keine Abschreibung der immateriellen Wirtschaftsgüter erfolgen. Handelt es sich zum Beispiel um Lizenzen, Patente oder um Markenrechte, findet in den meisten Fällen kein Wertverlust statt. Abschreibungsfähig sind hingegen solche immateriellen Wirtschaftsgüter, die zum Beispiel nur für eine gewisse Zeit das entsprechende Recht und damit den Wert beinhalten, also irgendwann in der Zukunft ablaufen. Dann wiederum ist unter Umständen eine Abschreibung nicht nur möglich, sondern sogar vorgeschrieben.
 

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