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Anlegerentschädigungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz

Die Grundlage der Einlagensicherung, auf die auch viele deutsche Anleger vertrauen, ist das „Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz“, kurz EAEG. Oftmals wird auch die Abkürzung Einlagensicherungsgesetzverwendet. Es regelt in erster Linie die Einlagensicherung, die innerhalb der Europäischen Union gilt und Anlegern bei bestimmten Geldanlagen einen Schutz bietet, falls die kontoführende Bank insolvent werden sollte.

Hintergrund zum Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz

Das Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetzgeht auf das Jahr 1998 zurück, allerdings gab es in den letzten rund 20 Jahren verschiedene Änderungen, letztmalig Mitte des Jahres 2014. In erster Linie wurden bei diesen Änderungen die Garantiesummen erhöht, zuletzt auf 100.000 Euro pro Gläubiger. Dabei sind Einlagen auf den folgenden Konten bis zu 100.000 Euro und in dieser Grenze zu 100 Prozent bei Insolvenz der Bank abgesichert:

  • Sichteinlagen (Girokonto)
  • Spareinlagen
  • Termineinlagen (Festgeld)
  • Tagesgelder

Diese Einlagensicherung gilt nicht nur mit den Höchstgrenzen in Deutschland, sondern in der gesamten EU. Geregelt durch das EAEG werden in erster Linie die Mindestanforderung an die Garantien, die seitens der Banken bzw. des Staates gegeben werden. Darüber hinaus ist es den Banken jedoch selbstverständlich erlaubt, zusätzliche freiwillige Sicherungssysteme zu nutzen, was viele Kreditinstitute insbesondere in Deutschland auch tun. Für die gesetzliche Einlagensicherung steht jedoch im Bedarfsfall auch der Staat ein, also die Bundesrepublik Deutschland, falls eine deutsche Bank zahlungsunfähig werden sollte. Allerdings ist das System so gedacht, dass sich zuerst die Banken untereinander finanziell unterstützen.

Organisation der Einlagensicherung

Das Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz schreibt unter anderem auch vor, die Einlagensicherung organisiert werden muss. Grundlage sind vor allem die unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen, die es in Deutschland gibt. In keinem anderen Land ist die Bankenwelt so bunt, denn es gibt zahlreiche Institute, die unterschiedlichen Bankengruppen angehören. Die Entschädigungseinrichtungen, die vom EAEG vorgeschrieben bzw. verpflichtet werden, sind die der folgenden Bankengruppen:

  • Öffentlich-rechtliche Institute, insbesondere Sparkassen
  • Genossenschaftsbanken, insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken
  • Groß- bzw. Privatbanken
  • Weitere Institute

Die freiwillige Einlagensicherung der Banken

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung sind zahlreiche Banken, vor allen Dingen in Deutschland, zusätzliche Mitglieder eines privaten Einlagensicherungsfonds. Die Absicherungsbeträge sind dort in der Regel erheblich höher als die der gesetzlichen Einlagensicherung und belaufen sich oftmals sogar auf mehrere 10 oder sogar mehrere 100 Millionen Euro, wohlgemerkt je Kunde. Bei den Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken sorgt die Institutshaftung sogar dafür, dass die Guthaben der Kunden uneingeschränkt, also ohne betragliche Grenzen, abgesichert sind.

Die Einlagensicherung in der Praxis – worauf Anleger achten sollten

Das Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz ist zwar – wie die meisten Gesetze – sehr theoretisch, hat aber insbesondere für Anleger einige Auswirkungen in der Praxis. Dazu gehört auch, dass man sich bei Geldanlagen im Ausland zunächst genau informieren sollte, ob es dort eine Einlagensicherung gibt und falls ja, wie hoch diese ist und welche Details zu beachten sind. Innerhalb der EU ist das recht einfach, denn hier gilt immer die gesetzliche Einlagensicherung von bis zu 100.000 Euro je Bank und Gläubiger.
Allerdings bedeutet es noch keineswegs, nur weil die Bank in einem EU-Staat ansässig ist, dass der Anleger auch großes Vertrauen in die Sicherung haben muss. Im Notfall muss nämlich der Staat einspringen und es gibt sicherlich nicht wenige Anleger, die mit Recht Zweifel daran haben, ob ein Staat wie beispielsweise Griechenland wirklich in der Lage sein wird, im Schadenfall alle Einlagen der Kunden zurückzuzahlen. Gleiches gilt besonders für Banken, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben. Dort kommt übrigens noch ein weiteres Risiko hinzu, das nicht unter die – falls vorhanden – Einlagensicherung fallen würde, nämlich das Währungsrisiko, wenn das Anlagekonto nicht in Euro geführt wird.

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