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Ausschüttungssperre

Der Begriff der Ausschüttungssperre wird insbesondere bei Unternehmen verwendet, die im Hinblick auf die Ausschüttung ihrer Gewinne eine Begrenzung haben. Dabei geht es in erster Linie um solche Gewinnanteile, die sich an die Gesellschafter des jeweiligen Unternehmens richten. In unserem Beitrag erfahren Sie im Detail, was die Ausschüttungssperre ist, welche Arten es gibt und wir erläutern, wie eine Ausschüttungssperre berechnet wird.

Worum handelt es sich bei der Ausschüttungssperre?

Die Ausschüttungssperre ist eine per Gesetz festgelegte Begrenzung, die sich auf Gewinnausschüttungen bezieht, die sich wiederum an die Gesellschafter eines Unternehmens richten. Der wesentliche Sinn und Zweck einer Ausschüttungssperre ist es, den Gläubigerschutz zu gewährleisten. Dabei handelt es sich bei einer Ausschüttungssperre allerdings zwangsläufig um einen Eingriff in die Autonomie eines Unternehmens, nämlich wie Gewinne verteilt und ausgeschüttet werden dürfen.

Hintergrund für eine Ausschüttungssperre ist meistens, dass ausgeschüttete Gewinne die Substanz eines Unternehmens verringern, und zwar für gewöhnlich zum Nachteil der Gläubiger. Daher wird durch die Ausschüttungssperre verhindert, dass Ausschüttungen von Gewinnen aus festgelegten Transaktionen überhaupt stattfinden. Dadurch wiederum bleibt das haftende Eigenkapital der Gesellschaft erhalten. Aus dem Grund wird die Ausschüttungssperre nahezu ausschließlich bei Kapitalgesellschaften angewendet.

Welche Arten der Ausschüttungssperre gibt es?

Es gibt im Wesentlichen zwei Hauptarten der Ausschüttungssperre, nämlich die vertragliche und gesetzliche. Kennzeichnend für die vertragliche Ausschüttungssperre ist, dass diese eher mit einem freiwilligen Verzicht der Unternehmensleitung und Gesellschafter im Hinblick auf dem auf die nicht ausgeschütteten Gewinne verbunden ist. Normalerweise werden solche vertraglichen Ausschüttungssperren innerhalb des Gesellschaftsvertrages geregelt. Hier kann zum Beispiel festgelegt werden, dass die Gesellschafter maximal einen bestimmten Prozentsatz des Jahresüberschusses erhalten. Der restliche Teil verbleibt im Unternehmen, indem die anfallenden Gewinne thesauriert werden.

Im Unterschied dazu gibt es bei einer gesetzlichen Ausschüttungssperre einen Zwang im Hinblick auf die Gesellschafter, dass diese dazu verpflichtet, auf einen bestimmten Gewinnanteil zu verzichten. Ein größerer Teil der Ausschüttungssperren sind unter anderem im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Diese betreffen in erster Linie Vermögensgegenstände, die aktiviert werden sollen. Der Hintergrund ist, dass durch die Aktivierung normalerweise eine Gewinnerhöhung stattfindet. Daher ist im HGB festgelegt, dass solche Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen.

Im Aktiengesetz gibt es ebenfalls einige Regelungen zur Ausschüttungssperre. Hier greift für besondere Ausschüttungssperre der Paragraph 55 Abs. 3 sowie 4 Aktiengesetz. In dem Fall gilt die Ausschüttungssperre insbesondere dann, wenn die gesetzliche Kapitalrücklage in der Summe nicht mindestens 10 Prozent des Grundkapitals der entsprechenden Aktiengesellschaft erreicht. In dem Fall darf keine Ausschüttung an die Gesellschafter stattfinden, sondern die Rücklagen sind ausschließlich zum Verlustausgleich zu verwenden.

Wie wird die Ausschüttungssperre berechnet?

Um die Ausschüttungssperre zu berechnen, dient der jeweilige Jahresüberschuss (Gewinn) des Unternehmens als Basis. Auf dieser Grundlage werden im ersten Schritt derjenigen Beträge ermittelt, die im Hinblick auf die Ausschüttungssperre relevant sind. Im nächsten Schritt findet ein Vergleich der sogenannten Bemessungsbeträge mit dem Teilen des Jahresüberschusses statt, die frei verfügbar sind. Auf diese Weise kann letztendlich berechnet werden, welchem Umfang die Ausschüttungssperre insgesamt hat.

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