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Eigentumsvorbehalt

In Deutschland ist es genau geregelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Eigentum von einer zur anderen Person übergehen kann. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen, bei denen beispielsweise ein Gut übergeben wird, der Empfänger jedoch nicht sofort Eigentümer wird. Eine dieser Varianten ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt. In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich beim Eigentumsvorbehalt handelt. Ferner gehen wir darauf ein, welche Arten von Eigentumsvorbehalten es gibt, unter welchen Voraussetzungen diese Regeln anzuwenden sind und was die rechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehaltes sind.

Was ist der Eigentumsvorbehalt?

Zunächst einmal stellt auch der Eigentumsvorbehalt eine Übereignung von Sachen dar, sodass zum Beispiel eine bestimmte Ware übergeben wird. Es gibt in dem Zusammenhang allerdings eine sogenannte aufschiebende Bedingung. Zwar wird auf der einen Seite das gewöhnliche Kaufrecht angewendet. Auf der anderen Seite wird durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts allerdings gleichzeitig festgelegt, dass das rechtliche Eigentum einer beweglichen Sache erst dann vollständig auf den Käufer übergeht, wenn dieser den Kaufpreis bezahlt hat. Deshalb ist der Eigentumsvorbehalt fast immer mit der Zahlung in Raten verbunden. Trotzdem darf der Käufer die entsprechende Ware sofort nutzen, auch wenn sie noch nicht vollständig in sein Eigentum übergegangen ist. Insbesondere im Geschäftsbereich ist der Eigentumsvorbehalt ein sehr wichtiges Kreditsicherungsmittel und in Paragraph 449 des BGB festgelegt.

Welche Arten von Eigentumsvorbehalten gibt es?

Es gibt unterschiedliche Varianten des Eigentumsvorbehalts, sodass in erster Linie die folgenden drei Arten unterschieden werden:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer zwar unmittelbarer Besitzer der Ware wird, jedoch noch kein Eigentümer. Das Eigentumsrecht erhält der Käufer erst dann, wenn der verhandelte Kaufpreis in vollem Umfang bezahlt wurde. Das wiederum bedeutet, dass der Eigentumsvorbehalt endet, wenn der Käufer keine Schulden beim Verkäufer mehr hat. Aber auch der Weiterverkauf an Dritte führt dazu, dass der Eigentumsvorbehalt erlischt.

Demgegenüber beinhaltet ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, dass zwar wie beim einfachen Eigentumsvorbehalt der Käufer ebenfalls erst Eigentümer mit vollständiger Bezahlung der Ware wird. Allerdings ist eine Erweiterung in dem Sinne vorhanden, als dass dies nicht nur für die Bezahlung des Kaufpreises der bestimmten Ware, sondern für alle offenen Forderungen gilt, die der Verkäufer noch gegenüber dem Käufer hat. Aus dem Grund kommt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im Grunde nur bei intensiveren Geschäftsbeziehungen vor, bei denen Käufer und Verkäufer regelmäßig Geschäfte abschließen.

Die dritte Art von Eigentumsvorbehalt nennt sich verlängerter Eigentumsvorbehalt. In dem Zusammenhang wird oftmals von der sogenannten Verarbeitungsklausel gesprochen. Kennzeichnend für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt ist, dass der Lieferant und Verkäufer dazu berechtigt ist, produzierte Waren einzubehalten, die mit dem vom Käufer erworbenem Material hergestellt wurden. Ein typisches Beispiel ist, dass der Lieferant an den Käufer zum Beispiel Holzbretter liefert. Baut der Käufer als Tischler nun davon einen Tisch, darf der Verkäufer im Zweifelsfall auf diesem Tisch zurückgreifen, wenn die Rechnung für die gelieferten Holzbretter nicht bezahlt wird.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Eigentumsvorbehalt?

Grundlegende Voraussetzung für den Eigentumsvorbehalt ist in der Regel, dass der Käufer den Kaufpreis nicht in vollem Umfang sofort bezahlen kann oder möchte. Es handelt sich demzufolge um einen sogenannten Lieferantenkredit, bei dem regelmäßig der Eigentumsvorbehalt eintritt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass es sich um eine bewegliche Sache handelt. Demzufolge kann es beim Verkauf von Immobilien zum Beispiel keinen Eigentumsvorbehalt vergeben. Eine dritte Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist, dass beide beteiligten Parteien der Vereinbarung zustimmen. Hier ist die Ausfertigung eines Vertrages empfehlenswert.

Was ist die rechtliche Folge des Eigentumsvorbehalts?

Der Eigentumsvorbehalt hat insbesondere Auswirkungen auf den Kaufvertrag und die damit verbundenen, schuldrechtlichen Forderungen. Die Basis ist, dass der Verkäufer bzw. Lieferant verlangen kann, dass der Käufer den entsprechenden Kaufpreis zahlt. Oftmals steht dem Käufer dabei das Recht zu, dass er an den Verkäufer in Raten zahlen kann. Sollte der Käufer nun seiner Verpflichtung nicht nachkommen, besteht aufgrund des Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer das Recht, die Rückgabe der entsprechenden Ware zu fordern.

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