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Solidaritätszuschlag

Vom Solidaritätszuschlag dürfte jeder Bürger in Deutschland schon einmal etwas gehört haben, da es sich dabei um eine zusätzliche Ausgabe handelt bzw. gehandelt hat. Ursprünglich ins Leben gerufen wurde der Solidaritätszuschlag im Jahre 1991, denn das Geld sollte bestimmt sein, um mehrere Mehrbelastungen des Staates auszugleichen. In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich beim Solidaritätszuschlag handelt. Ferner gehen wir auf die Berechnung ein, den ursprünglichen Grund für die Einführung, wie der Solidaritätszuschlag funktioniert und auf die Neuerungen, nach der rund 90 Prozent der Bürger seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Diese bezieht sich auf die Einkommensteuer bei Privatpersonen und die Körperschaftsteuer bei Unternehmen. Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag im Jahre 1991, also zwei Jahre nach der Wiedervereinigung. Der Aufbau Ost war auch ein Hauptgrund für die Einführung, da die deutlichen Mehrbelastungen mit diesem Zuschlag zumindest zum Teil von den Bürgern getragen werden sollten. Neben den Kosten für die deutsche Einheit sollte mit dem Solidaritätszuschlag ebenfalls die Unterstützung von Ländern im europäischen Raum sowie die Kosten des Golfkrieges abgedeckt werden.

Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?

Seit seiner erstmaligen Erhebung wird der Soli auf der gleichen Basis berechnet. Die Grundlage für die Rechnung ist die jeweilige Einkommens- oder Körperschaftsteuer. Bei der Einkommensteuer wird zudem eine Freigrenze berücksichtigt, die es bei der Körperschaftsteuer als Basis nicht gibt. Demzufolge ist das zu versteuernde Einkommen die Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlags. Wer also beispielsweise ein jährlich zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro hat, muss zusätzlich bei 5,5 Prozent einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.650 Euro zahlen.

Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen

Auch für Anleger ist der Solidaritätszuschlag unter Umständen von Bedeutung. Wer Zinsen oder andere Erträge mit seiner Kapitalanlage erzielt, der muss bekanntlich dafür Abgeltungssteuern zahlen. Allerdings gibt es einen Sparpauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich, bei dessen Einhaltung keine Abgeltungssteuer anfällt. Wird die Steuer hingegen abgeführt, kommt neben den 25 Prozent auch noch der Solidaritätszuschlag hinzu. Dieser bezieht sich mit seinen 5,5 Prozent wiederum auf die Steuer, die der Anleger mit der Abgeltungssteuer gezahlt hat.

Solidaritätszuschlag entfällt für viele ab 2021

Nach einer Gesetzesänderung entfällt der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für den absoluten Großteil aller Bürger. Berechnungen zufolge entfällt der ehemalige Zuschlag für rund 90 Prozent der ehemaligen Zahler. Dementsprechend müssen lediglich noch die sogenannten Spitzenverdiener einen Solidaritätszuschlag zahlen, da die Freigrenzen deutlich abgehoben wurden. Diese liegen bei Personen in der Steuerklasse III bei fast 34.000 Euro an Lohnsteuer jährlich und in allen anderen Fällen bei knapp 17.000 Euro Lohnsteuer pro Jahr.

Zahlreiche Gerichtsverfahren rund um den Solidaritätszuschlag

In der Vergangenheit kam es in Deutschland zu einer Reihe von Gerichtsverfahren, die sich mit dem Solidaritätszuschlag beschäftigten. Letztendlich muss im Grunde sogar das Bundesverfassungsgerichts in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist oder nicht. Die Gegner des Zuschlages führen in erster Linie an, dass der eigentliche Sinn und Zweck des Solis, nämlich die Finanzierung der deutschen Einheit, der europäischen Länder und des Golfkrieges, schon längst der Vergangenheit angehörten. Noch gibt es seitens der Bundesverfassungsrichter allerdings kein abschließendes Urteil.

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