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Bürgschaft

Mit einer Bürgschaft geht eine Person gegenüber einer anderen eine Verpflichtung ein, die meistens die Begleichung von Schulden beinhaltet. Meistens wird eine Bürgschaft als Kreditsicherheit verwendet, falls der Kreditnehmer keine ausreichende Bonität hat oder sonstige Sicherheiten stellen kann. Rechtlich betrachtet ist die Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag, der zwischen Bürge, Begünstigten und Bürgschaftsnehmer geschlossen wird.

Hintergrund: Ein- und zweiseitig verpflichtende Verträge

 

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Um die Bürgschaft als rechtliche Konstruktion zu verstehen, ist es wichtig, sich zunächst mit dem Unterschied zwischen einem einseitig und einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag auseinanderzusetzen. Bei einem einseitig verpflichtenden Vertrag ist es so, dass nur einer der zwei beteiligten Parteien eine Verpflichtung eingeht. Im Fall der Bürgschaft ist dies selbstverständlich der Bürge, den dieser geht mit Übernahme der Bürgschaft die Verpflichtung ein, im Zweifelsfall für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen.

Demgegenüber beinhaltet ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, dass sich beide Vertragsparteien dazu verpflichten, die vereinbarten Vertragsinhalte nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten. Ein klassischer zweiseitig verpflichtender Vertrag ist insbesondere ein Kaufvertrag, denn dabei verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung, während sich der Verkäufer zur Lieferung der Ware oder zur Ausführung einer Dienstleistung verpflichtet. Bei der Bürgschaft ist nur eine Seite verpflichtet, denn der Begünstigte muss den Bürger natürlich nicht zwangsläufig in Anspruch nehmen.

Wann wird eine Bürgschaft aufgenommen?

Der mit Abstand am häufigsten auftretende Einsatzbereich einer Bürgschaft ist die Kreditsicherheit im Zuge eines Darlehens. Immer dann, wenn die Bonität des Kreditnehmers nicht ausreichend ist, sondern die Bank stattdessen eine Sicherheit haben möchte, kommt eine Bürgschaft infrage. Es handelt sich übrigens bei der Bürgschaft gleichzeitig um die einzige persönliche Kreditsicherheit, denn alle anderen Kreditsicherheiten, zum Beispiel die Abtretung von Forderungen oder die Verpfändung von Guthaben, fallen in den Bereich der dinglichen Sicherheiten. In der Praxis nutzen Banken heutzutage fast ausschließlich sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften. Diese beinhalten, dass der Gläubiger relativ schnell auf den Bürgen zukommen kann, ohne alle rechtlichen Mittel gegenüber dem eigentlichen Schuldner wahrnehmen zu müssen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

In der Praxis sind es insbesondere die folgenden Personen, die für den Kreditnehmer häufig eine Bürgschaft übernehmen:

  • Ehepartner
  • Nahe Familienangehörige, beispielsweise Eltern
  • Sehr gute Bekannte /Freunde
  • Geschäftspartner

Rechtliche Voraussetzungen für die Bürgschaft

Da es sich bei der Bürgschaft um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt, gibt es einige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Geregelt sind Bürgschaften insbesondere im Paragraph 765 BGB sowie in einigen Folgeparagraphen. Handelt es sich bei einer der beteiligten Parteien um Gewerbetreibende, kommen oftmals zudem Regelungen des Handelsgesetzbuches, insbesondere Paragraph 350, zum Einsatz.

Die gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen beinhalten insbesondere, dass im Rahmen der Bürgschaft eine Hauptschuld genannt werden muss, für die der Bürge sich verpflichtet. Darüber hinaus muss ebenfalls ein Bürgschaftsbetrag ausgewiesen werden und es müssen die Namen sämtlicher beteiligter Parteien, also insbesondere des Gläubigers und des Bürgen, genannt werden.

Was passiert bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft?

Am häufigsten wird die Bürgschaft zur Absicherung seitens der Bank gegenüber einem Kreditnehmer verwendet. Doch was passiert, wenn der Gläubiger die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch nimmt? Voraussetzung dafür ist, dass der Kreditnehmer seiner eigentlichen Verpflichtung, also der ordnungsgemäßen Zahlung der vereinbarten Kreditraten, nicht mehr nachkommt. Meistens wenden sich die Banken dann an den Bürgen, wenn drei aufeinanderfolgende Kreditraten nicht bezahlt wurden. In diesem Fall muss der Bürge entweder die Ratenzahlung zukünftig anstelle des Kreditnehmers durchführen oder manchmal die gesamte Restschuld auf einen Schlag begleichen. Zivilrechtlich hat der Bürge selbstverständlich Ansprüche gegen den Kreditnehmer, sodass dieser den entstandenen Schaden ersetzen muss, falls es ihm finanziell wieder möglich sein sollte.

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Wozu gibt es Bürgschaften?

Der Sinn und Zweck einer Bürgschaft besteht unabhängig von der jeweiligen Bürgschaftsart nahezu immer darin, als Sicherheit zu dienen. Gleichzeitig handelt es sich bei der Bürgschaft um die einzige Personensicherheit. Alle anderen Sicherungsformen, wie zum Beispiel die Verpfändung oder die Abtretung von Forderungen, sind sogenannte dingliche Sicherheiten.

Oftmals wird die Bürgschaft verwendet, wenn der Schuldner keine dingliche Sicherheit hat, seitens des Gläubigers jedoch eine Kreditsicherheit vorliegen muss. Dann wird meistens auf ein Familienmitglied oder einen engen Freund als möglichen Bürgen zurückgegriffen. Ohne Bürgschaft würden zahlreiche Privatpersonen in Deutschland von der Bank keinen Kredit erhalten. Darüber hinaus kommt die Bürgschaft ebenfalls häufig im Rahmen eines Mietverhältnisses als Sicherheit für den Vermieter zum Tragen.

Welche Bürgschaftsarten existieren?

Es gibt nicht nur die eine Bürgschaft, sondern es existieren über zehn verschiedene Bürgschaftsarten. Dazu gehören unter anderem:

  • Ausfallbürgschaft
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft
  • Mietkautionsbürgschaft
  • Teilbürgschaft
  • Vertragserfüllungsbürgschaft
  • Gewährleistungsbürgschaft
  • Höchstbetragsbürgschaft

Die wichtigsten und am häufigsten genutzten Bürgschaftsarten möchten wir kurz näher erläutern, da diese insbesondere für Privatpersonen von Relevanz sind. Die meisten anderen Bürgschaften betreffen hingegen Unternehmen oder Selbstständige, welche die jeweilige Bürgschaft im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit nutzen.

Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft ist eine gewöhnliche Bürgschaft, die vielleicht auch Ihnen bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine der gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten. Kennzeichnend für die Ausfallbürgschaft ist, dass der Bürge mit seinen Kapital unter bestimmten Voraussetzungen für die Schulden eines anderen einsteht, wenn ihn zum Beispiel die Bank als Gläubigerin beansprucht. Allerdings gibt es bei einer gewöhnlichen Bürgschaft zunächst stets die sogenannte Einrede der Vorausklage. Inhalt ist, dass der jeweilige Bürge von der Bank oder einem anderen Gläubiger das Recht hat, zu verlangen, sich im ersten Schritt an den Schuldner zu wenden. Nur, wenn dort selbst durch eine Zwangsvollstreckung die Forderung nicht komplett erfüllt werden kann, darf sich der Gläubiger im zweiten Schritt an den Bürgen halten.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Aufgrund der zuvor erläuterten Einrede der Vorausklage sind die meisten Banken und auch andere Bürgschaftsnehmer dazu übergegangen, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu fordern. Der große Unterschied zur gewöhnlichen Ausfallbürgschaft besteht darin, dass es keine Einrede der Vorausklage seitens des Bürgen gibt. Das wiederum bedeutet, dass sich die Banken oder andere Gläubiger sofort und ohne Umwege an den Bürgen wenden dürfen, ohne dass zuvor alle rechtlichen Mittel wie Zwangsvollstreckungen gegenüber dem Schuldner durchgeführt werden mussten. Der Bürge kann also bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft deutlich schneller beansprucht werden, als es bei einer Ausfallbürgschaft der Fall ist.

Mietkautionsbürgschaft

Während die gewöhnliche Bürgschaft und vor allem die selbstschuldnerische Bürgschaft in der Praxis bei Privatpersonen nahezu ausschließlich zur Absicherung von Kreditforderungen seitens Banken zum Tragen kommen, gibt es noch eine dritte Bürgschaftsart, die ebenfalls sehr gängig ist. Es handelt sich dabei um die sogenannte Mietkautionsbürgschaft. In den letzten zehn Jahren kommt die Mietkautionsbürgschaft immer häufiger als Ersatz des sogenannten Mietkautionskontos zum Einsatz.

Der Mieter hinterlegt in dem Fall nicht die Mietkaution auf einem entsprechenden Mietkautionsskonto. Stattdessen übernehmen Banken oder Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaft. Diese bezieht sich in aller Regel auf das Ende des Mietverhältnisses, sollte der Mieter in der Wohnung Schäden herbeigeführt haben und diese nicht begleichen können oder wollen. Da mit der Bank oder der Versicherungsgesellschaft stets ein potentes Unternehmen hinter der Forderung steht, wird die Mietkautionsbürgschaft von den meisten Vermietern mittlerweile problemlos akzeptiert.

Welche formalen Anforderungen gibt es an Bürgschaften?

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen beidseitig bindenden Vertrag, der allerdings ausschließlich einseitig verpflichtend ist. Damit ist gemeint, dass der jeweilige Bürge keine Rechte besitzt, sondern ausschließlich eine Pflicht hat. Diese besteht darin, auf Anforderung des Gläubigers für die Schulden des entsprechenden Schuldners einzustehen. Zu den wichtigsten formalen Anforderungen an eine Bürgschaft zählt, dass es sich um einen schriftlichen Vertrag handeln muss. Dies gilt allerdings ausschließlich für Privatpersonen. Dort ist im Paragraph 766 BGB geregelt, dass die Bürgschaftsvereinbarung schriftlich fixiert werden muss. Darüber hinaus beinhalten die formalen Anforderungen, dass folgende Mindestangabe auf jeden Fall im entsprechenden Bürgschaftsvertrag enthalten sein müssen:

  • Name des Gläubigers und des Schuldners
  • Nennung der Hauptschuld
  • Höhe der verbürgten Kreditschuld

Eine Heilung des Formmangels ist nicht möglich. Sollte die Bürgschaftserklärung also mündlich erfolgen, wäre die Bürgschaft von Beginn an nichtig. Eine mündliche Bürgschaft ist hingegen bei sogenannten Vollkaufleuten rechtens und gültig.

Wie lange dauert die Gültigkeit einer Bürgschaft?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da es in dem Bereich mehrere Konstruktionen geben kann. Zunächst einmal können Bürge und Gläubiger selbstverständlich vereinbaren, dass die Bürgschaft zeitlich begrenzt ist. Spätestens verliert die Bürgschaftsvereinbarung allerdings ihre Gültigkeit, wenn die zu Grunde liegende Forderung erloschen bzw. vom Schuldner beglichen ist. Darüber hinaus kann natürlich jederzeit der Gläubiger auf die Bürgschaft als Sicherheit verzichten, auch wenn seine Forderung noch nicht komplett beglichen ist. Da nahezu alle Forderungen, die durch eine Bürgschaft besichert werden, zeitlich befristet sind, gibt es faktisch kaum unbefristet gültige Bürgschaften.

Wer darf eine Bürgschaft aufnehmen?

Da es sich bei der Aufnahme eine Bürgschaft um ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt, muss ein Bürge auf jeden Fall voll geschäftsfähig sein. Die volle Geschäftsfähigkeit wiederum ist an die Vollendung des 18. Lebensjahres gebunden. Vereinfacht gesagt dürfen demzufolge in Deutschland ausschließlich volljährige Privatpersonen eine Bürgschaft eingehen. Darüber hinaus ist es allerdings auch juristischen Personen gestattet, Bürge zu werden.

In dem Fall ist der jeweilige Vorstand, Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber die rechtliche Vertretung der Gesellschaft, die jedoch haftungsrechtlich Bürge ist und nicht die entsprechende Privatperson. Zwar kann in der Theorie jede volljährige Person eine Bürgschaft aufnehmen. Allerdings stellen die Gläubiger, meistens Banken, fast immer bestimmte Ansprüche an die Bonität des jeweiligen Bürgen. Daher werden normalerweise ausschließlich solche Personen akzeptiert, die mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen können:

  • Geregeltes Einkommen vorhanden
  • Vermögen vorhanden (alternativ oder zusätzlich zum Einkommen)
  • Keine negativen Schufa-Einträge

Der Bürge wird seitens der Bank aber genauso kritisch betrachtet wie der eigentliche Kreditnehmer, denn immerhin hängt es unter Umständen an ihm, ob die Bank später ihre Forderungen beglichen bekommt.

Wie kann der Bürge eine Bürgschaft vorzeitig beenden?

Da es sich bei der Bürgschaft um einen verpflichtenden Vertrag handelt, ist eine vorzeitige Beendigung nur in wenigen Fällen möglich. Abgesehen von der einvernehmlichen Zustimmung des Gläubigers gibt es noch weitere Voraussetzungen, unter denen der Bürge eventuell vorzeitig aus der Bürgschaft entlassen wird bzw. diese beenden kann. Eine Möglichkeit besteht natürlich darin, innerhalb des Bürgschaftsvertrages direkt ein Recht auf Kündigung zu vereinbaren. In der Praxis geschieht dies allerdings selten, da nahezu alle Verträge befristet sind. Dann hätte jeder Bürger die Möglichkeit und würde diese vermutlich auch wahrnehmen, die Bürgschaft sofort zu kündigen, sollte sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners deutlich verschlechtern.

Handelt es sich bei der Bürgschaft hingegen um eine zeitlich unbefristete Sicherung, gibt es im entsprechenden Bürgschaftsvertrag meistens ein Kündigungsrecht. Solche Bürgschaften sind allerdings eher selten, weil eben die zu Grunde liegende Forderung in aller Regel zeitlich nicht unbefristet läuft. Ein weiterer Grund für die vorzeitige Beendigung einer Bürgschaft kann deren Sittenwidrigkeit sein. Dazu gibt es regelmäßig Auseinandersetzungen vor Gericht und mehrere, durchaus unterschiedliche Urteile. Allgemein wird von der Sittenwidrigkeit ausgegangen, wenn der Bürge mit Eingang der Verpflichtung finanziell in erheblichem Umfang überlastet ist und der Gläubiger dies mit Abschluss des Bürgschaftsverhältnisses schon hätte erkennen müssen.

Fazit zur Bürgschaft

Bei Privatpersonen kommt eine Bürgschaft in über 90 Prozent aller Fälle entweder als Kreditbürgschaft oder als Mietkautionsbürgschaft vor. Banken nehmen häufig eine Bürgschaft als Kreditsicherheit entgegen, sodass die Forderung gegenüber dem Schuldner als Kreditnehmer abgesichert ist. Aber auch immer mehr Vermieter akzeptieren die Mietkautionsbürgschaft anstelle des Mietkautionskontos, was dem jeweiligen Mieter Liquidität erhält. Insbesondere bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sollten Sie als eventueller Bürge daran denken, dass Sie nahezu sofort von der Bank oder einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden können. Daher sollte sich jeder Person und natürlich auch jedes Unternehmen gut überlegen, ob tatsächlich eine Bürgschaft eingegangen werden soll.

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