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Kannkaufmann

Wer ein Gewerbe betreibt oder ein Unternehmen führt, wird häufig als Kaufmann bezeichnet. Im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gibt es allerdings unterschiedliche Arten der Kaufmänner. Dazu gehört unter anderem der sogenannte Kannkaufmann.

Worum handelt es sich beim Kannkaufmann?

Ein Kannkaufmann zeichnet sich dadurch aus, dass er zwar einerseits ein Gewerbe betreibt, zum anderen jedoch nicht dazu verpflichtet ist, sich ins Handelsgesetzbuch eintragen zu lassen. Das wiederum führt dazu, dass der Kaufmann nicht auf einer rechtlichen Basis seine Eigenschaft besitzt. Stattdessen erwirbt er die Kaufmannseigenschaft erst, nachdem er ins Handelsgesetzbuch eingetragen wurde. In erster Linie handelt es sich bei kleinen Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten um solche Kannkaufleute.

Die rechtliche Basis sind in erster Linie die Paragraphen 2 und 3 HGB. Der Kannkaufmann führt ein Gewerbe, welches auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches kein Handelsgewerbe ist. Daher hat er die Möglichkeit, durch eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister zum Vollkaufmann zu werden. In dem Fall geht der Kannkaufmann zum Vollkaufmann über. Zu den Kannkaufmännern zählen in erster Linie:

  • Kleingewerbetreibende
  • Freiberufler
  • Forstwirtschaftsbetriebe
  • Landwirtschaftliche Betriebe

Nahezu alle anderen Kaufleute sind dazu verpflichtet, als Handelsgewerbetreibende eine Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen.

Welche Folgen hat die Eintragung ins Handelsregister?

Der Kaufmann im Sinne des Kannkaufmanns kann, muss sich jedoch nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Tut er dies allerdings, gibt es diesbezüglich einige Konsequenzen. Die Hauptfolge ist sicherlich, dass der Kannkaufmann durch die Eintragung zum Vollkaufmann wird. Das wiederum führt dazu, dass er sämtliche Rechte und Pflichten eines eingetragenen Kaufmanns (Vollkaufmanns) wahrnehmen muss. Darüber hinaus profitieren ins Handelsregister eingetragene Vollkaufmänner insbesondere im Bereich des Rechtsmittels- und Wirtschaftsverkehrs, wie zum Beispiel durch spezielle Regelungen, welche die Gewährleistung beim Handelskauf beinhalten.

Welche Kaufmannsarten gibt es allgemein?

Der Kannkaufmann ist nur eine von mehreren Kaufmannsarten, zwischen denen unterschieden wird, nämlich:

  • Formkaufmann
  • Scheinkaufmann
  • Fiktivkaufmann

Beim Formkaufmann handelt es sich in aller Regel um ein Unternehmen, welches allein auf der Grundlage seiner Rechtsform als Kaufmann eingestuft wird, wobei die Grundlage Paragraph 6 HGB ist. Der Scheinkaufmann hingegen hat keinen Kaufmanns-Status, gibt dies allerdings in der Außenwirkung vor. Der Fiktivkaufmann ist demgegenüber jemand, der zu Unrecht im Handelsregister eingetragen wurde.

Worin unterscheiden sich Kann- und Ist-Kaufmann?

Neben dem Kannkaufmann gibt es vor allem den Ist-Kaufmann als Variante. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Ist-Kaufmann die Pflicht dazu hat, sich ins Handelsregister einzutragen, während der Kannkaufmann lediglich das Recht besitzt. Eine Ausnahme besteht für Kannkaufleute allerdings unter der Voraussetzung, dass sie einen Jahresumsatz von mehr als 600.000 Euro haben. Dann muss sich auch der Kannkaufmann ins Handelsregister verpflichtend eintragen lassen.

Sollten sich Kannkaufleute eintragen lassen oder nicht?

Zahlreiche Kannkaufleute stehen vor der Entscheidung, ob sie sich ins Handelsregister eintragen lassen sollen oder nicht. Wie bereits erwähnt, sind mit der Eintragung anschließend bestimmte Rechte und Pflichten verbunden. Ein wesentlicher Grund gegen die Eintragung ist für zahlreiche Kannkaufleute, dass sie anschließend der ordnungsgemäßen Buchführung unterliegen. Das bedeutet, dass nicht nur eine jährliche G+V zu erstellen ist, sondern darüber hinaus muss zudem sowohl eine Schluss- als auch eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Dies wiederum bedeutet einen erheblichen Zeitaufwand, sodass sich die meisten kleinen Gewerbetreibenden gegen die Eintragung ins Handelsregister entscheiden.

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